Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

I. Geltung und Bedingungen

1. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma F+E – FAIR + EVENT EQUIPMENT nachstehend Auftragnehmer genannt – erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit diese nicht vom Auf- tragnehmer in schriftlicher Form abgeändert oder ausgeschlossen werden. Anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wären auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Auch Unterzeich- nungen des Auftragnehmers auf Schriftstücken und Dokumenten des Auftraggebers, die auf ihrer Rückseite dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, machen diese nicht rechtsverbindlich für den Auftragnehmer.

2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur jederzeitigen Änderung seiner Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor. Bei noch nicht endgültig abgeschlossenen Verträgen gelten die geänderten Geschäftsbedingungen mit ihrer Bekanntgabe. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen gelten die neuen Bedingungen vier Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Auftrag- geber, falls es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis oder einen Sukzessiv-Lieferungsvertrag handelt. Der Auftraggeber kann in diesem Fall eine Woche vor Ablauf der Frist Widerspruch einlegen. Der Auftragnehmer hat sodann das Recht, entweder den Vertrag nach den alten Geschäftsbedingungen abzuwickeln oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die hier vorgelegten Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.

4. Kann der Vertragsgegenstand nicht gemäß den vorgegebenen technischen Parametern geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages von sich aus die Produktion verändert hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das insoweit veränderte Produkt zu liefern. Abweichungen der gelieferten Ware in Abmessung, Gewicht und Farbe gegenüber den Katalogangaben/Planungs- angaben sind zulässig, soweit diese als gering anzusehen sind, der Handelsüblichkeit entsprechen und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner aus dem Vertrag erkennbaren Interessen zumutbar sind.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich; dasselbe gilt für Prospekte und Anzeigen.

2. Die Bestellung des Auftraggebers ist bindend; der Auftrag ist zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer ihn schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.

3. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Para- meter sind ebenfalls nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Einfluss auf den Vertragsinhalt zunehmen.

5. Für die Annahme des Angebotes behält sich der Auftragnehmer eine Friste von 14 Tagen ab Zugang vor.

III. Preise

1. Die im Vertrag enthaltenen Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses für vier Monate.

2. Bei einer längeren Lieferfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen (Herstellung, Lieferung, Montage) sowie Kostensteige- rungen durch Gesetzgebung (Umsatzsteuer, Sozialabgaben etc.) durch Preiserhöhungen in gleicher Relation an den Auftraggeber weiterzugeben. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Nettoauftragswertes, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er muss diesen Rücktritt innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich mitteilen. Die Preise und Tarife gelten zuzüglich der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich „ab Werk”.

3. Nachträglich vereinbarte Mehrlieferungen oder erforderliche Änderungen, insbesondere solche, die aus einer vorher nicht bekan- nten Bausituation entstehen, werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden hieraus entsprechende Ar- beiten an Wochenenden-, Feiertagen- oder in der Nacht erbracht, ist der Auftragnehmer zu einem Aufschlag von 50 % bezüglich der im Angebot genannten Preise berechtigt.

4. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, hat dieser den daraus entstehenden Kostenaufwand (Zeit, Verpflegung, Übernachtung) zu tragen.

5. Erfolgt bei Mietständen oder Teilen von solchen die Rückgabe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, hat der Auftraggeber für eine zeitlich gleiche Mietperiode erneut Mietzins hinsichtlich der fehlenden Teile zu tragen.

6. Ist ein Versand zwischen den Parteien vereinbart, so geht die Gefahr des Versandes ab Übergabe an die zur Spedition berechtigte Person auf den Auftraggeber über. Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

7. Alle Preise werden netto ab Herstellungswerk oder Versandlager verstanden. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versich- erung nicht ein. Weiterhin nicht enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Zu allen Preisen kommt außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

IV. Bonität

Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt. Nach- träglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Probleme sind unverzüglich anzuzeigen. Falls erkennbar wird, dass der Auftragge- ber nicht in der Lage ist, die Vergütung vollständig zu zahlen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

V. Zahlungsbedingungen

1. Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtsumme – wenn nicht anders vereinbart – in Höhe von 50% bei Auftragserteil- ung und 50% unmittelbar bei Fertigstellung des Baus (Standübergabe) zu zahlen. Die komplette Zahlung der Gesamtauftragssum- me ist auf jeden Fall vor Eröffnung der Messe zu entrichten. Bei nicht vollständiger oder frist gerechter Zahlung steht dem Auftrag- nehmer ein Zurückbehaltungsrecht am Bau/Werk bis zur vollständigen Zahlung zu; der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, die Übergabe des Standes zu verweigern. Abzüge nach §§ 48 ff. EStG sind nicht zulässig, da eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Berlin vorliegt. In Anbetracht der besonderen kaufmännischen Gepflogenheiten im Messebau sind Zurückhaltungen von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen angeblicher Gegenansprüche ausgeschlossen. Hiervon sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen nicht betroffen. Dem Auftraggeber steht es im Übrigen außerhalb der laufenden Ausstellung frei, seine angeblichen Forderungen zu verfolgen und zu realisieren. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Rückstand, so kann der Auftragnehmer ohne Nachweis Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Fälligkeit – siehe oben – in Rechnung stellen. Weitergehende Schadens- ersatzansprüche oder Verzugsschäden des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.

2. Anzahlungen werden nicht verzinst; Wechsel oder Schecks werden zahlungshalber sowie vorbehaltlich einer Diskontierungsmög- lichkeit angenommen. Anfallende Kosten durch diese Zahlungsart trägt der Auftraggeber. Bei ausbleibender Einlösung ist der Auf- tragnehmer nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder andere Papiere zu Protest gehen zu lassen. Zahlungen in dieser Form gelten erst dann als erfolgt, wenn eine vorbehaltlose Gutschrift zu Gunsten des Auftragnehmers vorliegt. Erfolgt die Gutschrift von Schecks, Wechseln oder anderen Bankanweisungen nicht fristgerecht oder stellt der Auftraggeber seine Zahlungen anderweitig ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bei Vorliegen weiterer Bankanweisungen, die gesamt bestehende Restschuld fällig zu stellen.

VI. Bodenbeschaffenheit und Aufbau

Die vom Auftragnehmer zu überbauende Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen für diesen frei verfügbar sein, erfor-
derliche Leistungen wie Verlegung von Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss so eben sein, dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es dem Auftrag- nehmer überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleich, Ausspachteln oder Ausfüllen durch ihn selbst oder über den Veranstalter zu schaffen. Die Kosten werden durch den Auftragnehmer oder den Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung, wenn aufgrund schlechter Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.

VII. Lieferzeiten

1. Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn eine Anzahlung gemäß Abschnitt V erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber eigene Leistungen einzubringen hat (Material, Konstruktionszeichnun-gen etc.).

2. Im Bereich des Messebaus liefert der Auftragnehmer zu festen Messeterminen. Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auf- tragsbestätigung genannte Zeitpunkt, in der Regel der Tag vor der Eröffnung der Messe um18.00 Uhr, es sei denn der Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab Messeschluss, d.h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann.

3. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers durch den Auftragnehmer ent- fernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnet dieser die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand.

4. Ist der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, z. B. Streik, behördliche Verfügung, nicht verschuldete Transportverzögerung an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftrag- geber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die bereits entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers hat er auf Nachweis zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VIII. Subunternehmer

Der Vertragsnehmer ist berechtigt, sich zum Zwecke der Erfüllung seiner Liefer- und Leist- ungsverpflichtungen Dritter nach seinem Ermessen und seiner Wahl zu bedienen.

IX. Obhutspflichten

1. Gemietete Bauten/Stände sowie Materialien, AV-Geräte, PCs u.ä. sind vom Auftraggeber pfleglich zu behandeln; etwaige Schäden und Verluste, z. B. durch Diebstahl, sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegen- stände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für den Auftragnehmer nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat im Übrigen den Nutzungsausfall für den Zeitraum der Wiederbeschaffung und der Instandsetzung zu tragen. Soll der Messestand für einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen, müssen die entsprechenden Angaben in der Auf- tragsbestätigung vermerkt sein.

2. Dem Auftraggeber ist untersagt, Eingriffe in die Standkonstruktion oder Statik zu nehmen. Im Falle eines unerlaubten Eingriffs haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer und möglichen Dritten unmittelbar selbst.

3. Der Auftragnehmer schließt jede eigene Haftung für eingebrachten Güter, etwa Expo-nate und persönliches Eigentum des Auftraggebers oder dritter Personen aus. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesbezüglich eine eigene Versicherung einzurichten.

X. Versicherung

1. Die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung vom Auftragnehmer überlassenen Gegenstände sind von diesem zum Zeitpunkt der Standübergabe, aber spätestens ab einen Tag vor Messebeginn, 18.00 Uhr, bis zum Tag nach Messeende, 7.00 Uhr, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern. Der Auftraggeber übernimmt in dem genannten Zeitraum die Auftrags- erteilung sowie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm überlassenen Gegenstände. Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der vom Auftragnehmer angegebenen Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind oder nicht.

2. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung wird die Ausstellungsversicherung für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers vom Auftragnehmer abgeschlossen.

3. Auf vom Auftragnehmer veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

XI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehen- der Ansprüche im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer untersagt ausdrücklich die Weiterverarbeitung von ihm geliefer- ter Ware vor vollständiger Zahlung. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Auflage, geht das neu entstandene Produkt in das all- einige Eigentum des Auftragnehmers über.

XII. Gewährleistung und Haftung

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine formelle Abnahme des Standes zu ermöglichen und stellt zum Übergabetermin einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter ab. Kommt es nicht zu einer formellen Abnahme, gilt mit der Aufnahme des Messe- und Ausstellungsbetriebes seitens des Auftraggebers der Stand als mängelfrei abgenommen.

2. Beanstandungen offener Mängel haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen, entweder im Ab- nahmeprotokoll oder spätestens bis 12.00 Uhr des ersten Messe- oder Ausstellungstages. Meldet der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt keine Mängel an, gilt der Stand als mängelfrei. Mängelrügen sind in schriftlicher Form ausschließlich gegenüber dem Auftragnehmer vorzunehmen; Subunter- nehmer sind nicht zur Annahme von Mängelrügen berechtigt.

3. Dem Auftragnehmer steht das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Alle Kosten für Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gehen zu dessen Lasten. Sollte eine Nach- besserung nicht gelingen, gilt

a) für Mietstände ist der Stand zumindest eingeschränkt brauchbar, ist der Auftraggeber nicht zur Wandlung berechtigt; ihm verbleibt das Recht auf Minderung. Die Parteien stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Mietstände nicht aus neuem Material gebaut werden; zumutbare Gebrauchsspuren lösen also keine Gewährleistungsrechte aus. In Anbetracht der Gepflogenheiten im Messebau können Gewährleistungsrechte erst geltend gemacht werden, wenn zuvor alle Zahlungen gemäß Absatz V. entrichtet worden sind.

b) für Kaufstände wird dem Auftragnehmer ein zweimaliges Nachbesserungsrecht eingeräumt, in besonderen Fällen ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Gelingt Nachbesserung auch dann nicht, stehen dem Auftraggeber die vollen gesetzlichen Gewährleistungsan- sprüche zu.

4. Die Gewährleistungszeit beträgt für alle Leistungen des Auftragnehmers ein Jahr berechnet auf den Tag der Übergabe.

5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtver- letzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese Personen, bleibt unberührt.

XIII. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.

XIV. Aufrechnung und Leistungsverweigerung

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungs- verweigerungsrechts durch den Auftraggeber sind nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

XV. Einlagerungen

Für den Fall der Einlagerung von Messeständen und für die mehrfache Benutzung von Messeständen weist der Auftragnehmer da- rauf hin, dass die sich daraus ergebenden zusätzlichen Gebrauchsspuren nicht zu seinen Lasten gehen.

XVI. Urheberrechte

1. Arbeitet der Auftragnehmer nach Plänen des Auftraggebers, und machen Dritte Rechte an diesen Plänen oder Konstruktionen gel- tend, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei – auch im Falle eines Rechtsstrei- tes. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vorab zu überprüfen, ob die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen Schutzrechte Dritter tangieren.

2. Entwürfe, Planungen, Zeichnungen und Modelle sowie Fertigungs- und Montageunterlagen, die vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum und Inhaberschaft. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungs- rechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer und sind nach dessen Zustimmung und gegen Zahlung einer entsprechenden Lizenzgebühr gestattet. Werden die Entwürfe des Auftragnehmers dritten Personen überlassen und von diesen verwertet, ist der Auftraggeber zur Zahlung der Lizenzgebühr wie bei ordnungsgemäßem Kauf verpflichtet. Änderungen dürfen nur durch eine vom Vertragsnehmer autorisierte Person vorgenommen zu werden. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden.

3. In Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Leistungen, mit denen wir Dritte beauftragen, entstehen gewerbliche Schutz- rechte (Urheber- und Leitungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte), die – sofern nicht anders vereinbart – ausschließlich bei uns verbleiben. Das betrifft auch Entwürfe, Planungen, Zeichnungen und Modelle sowie Fertig- ungs- und Entwurfsarbeiten, Visualisierungen und Montageunterlagen. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten be- darf immer einer schriftlichen Vereinbarung für jede konkrete Veranstaltung. Das gilt auch und insbesondere für die Verwendung von Auftragsdokumentationen (über Fotografie, Film oder andere Aufzeichnungsmedien) zu Werbezecken.

XVII. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

1. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unmittelbar oder mittelbar aus den Geschäftsbeziehungen, ist Berlin.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung eines individuell zwischen den Parteien ab- geschlossenen Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des individuellen Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Be- stimmung zu ersetzen, die dem gewünschten wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.